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Woraus ergibt sich die Legitimation Deutschlands zur Bestrafung eines kolumbianischen Drogenhändlers, der Kokain aus seinem Land in die USA schmuggelt? Diese Frage wird in der Regel nur aus der Sicht des Völkerrechts erörtert. Allerdings interessiert sich das Völkerrecht, das sich vor allem mit dem Ausgleich zwischen staatlicher Souveränität und effektiver Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität befasst, kaum für die Rechtfertigung von Strafnorm und Strafe gegenüber dem von ihr Hauptbetroffenen. Hierauf mag die Betonung des relationalen Charakters der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eine sachgerechte Antwort liefern, oder präziser ausgedrückt, der Gedanke, es gebe keine legitime Ausübung des ius puniendi ohne das Vorliegen einer (im materiellen Sinne verstandenen) politischen Bindung (Staatsbürgerschaft) zwischen Strafgewaltstaat und Normadressat. Nach einer Untersuchung der Vorzüge und Schwächen verschiedener Modelle eines sog. 'Bürgerstrafrechts' wird ein eigener 'bürgerstrafrechtlicher' Ansatz vorgelegt, der neben einer deutlichen Abgrenzung des Strafanwendungsrechts auch weitreichende Auswirkungen auf die Bestrafung sozial Ausgegrenzter entfalten kann.
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